Kurzarbeitsentschädigung; Nachtragsgesuche nur bis 30. April 2021 möglich
19. März 2021 hat das eidgenössische Parlament in Sachen Kurzarbeit die folgenden Änderungen
beschlossen (Art. 17b Covid-19-Gesetz):
? Die maximal mögliche Bewilligungsdauer beträgt rückwirkend ab dem 1. September 2020 sechs
Monate (bisher drei Monate).
? Sämtliche Voranmeldefristen sind rückwirkend ab dem 1. September 2020 aufgehoben.
? Betriebe, die am 22. Dezember 2020 oder am 18. Januar 2021 auf behördliche Anordnung hin
schliessen mussten und bisher keine Kurzarbeit beantragt haben, können nachträglich eine
Voranmeldung für Kurzarbeit ab dem betreffenden Datum einreichen.
Die Anpassung bestehender Kurzarbeitsbewilligungen an das neue Recht oder die nachträgliche Gewährung
von Kurzarbeit muss schriftlich beantragt werden. Ausserdem müssen für alle Monate, für die zusätzliche Entschädigungsansprüche
entstehen, vollständig neue Auszahlungseinträge eingereicht werden.
Zurück
Newsletter Anmeldung - Gewerbe AR
GewerbeAR verwendet Cookies, um ein optimales Online-Erlebnis zu garantieren. Mit der Nutzung der GewerbeAR-Seite akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.